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Neu ab 1.1.2016: Steuer-ID für Kindergeld Pflicht!

Die Steuer-Identifikationsnummer wird zusätzliche Anspruchsvoraussetzung für das Kindergeld: Ab dem 1.1.2016 müssen die Kindergeldberechtigten und die Kinder von der Familienkasse durch die Steuer-ID zu identifizieren sein. Grund für Panik ist das aber nicht.

Erforderlich sind die Steuer-Identifikationsnummern des Kindes, für das Kindergeld beantragt wird und des Elternteils, der den Kindergeldantrag stellt oder bereits Kindergeld bezieht. Damit soll sichergestellt werden, dass es nicht zu Doppelzahlungen kommt, teilt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) aktuell mit.

Wenn Sie nicht sicher sind, ob die Kindergeldkasse die Steuer-Identifikationsnummer Ihres Kindes (und Ihre eigene) bereits vorliegen hat, können Sie telefonisch bei der Familienkasse nachfragen (kostenlose Telefonnummer: 0800/4555530 (gebührenpflichtig aus dem Ausland: +49/911/12031010), Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 18 Uhr). Falls Sie die Steuer-Identifikationsnummern noch mitteilen müssen, tun Sie dies aber bitte schriftlich. Dazu reicht ein formloses Schreiben.

Freibetrag Lohnsteuerabzug

Freibetrag beim Lohnsteuerabzug bis zu zwei Jahre gültig

Seit dem 1.10.2015 können Sie im Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2016 erstmals beantragen, dass der beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigende Freibetrag für zwei Jahre gelten soll, also für die Kalenderjahre 2016 und 2017. Das gilt entsprechend für den vereinfachten Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2016.